Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Hildesheim e. V.

Radfahren im Blindflug © Polizei Hildesheim, Herr Koplin

sicher.mobil.leben

Der Aktionstag „sicher.mobil.leben“ ist eine länderübergreifende Verkehrssicherheitsaktion, die durch die Polizei initiiert wird. Sie fand am 5. Mai 2021 statt und Radfahrende standen im Mittelpunkt. Der ADFC unterstützt diese Aktion.

  • „Nimm mich wahr“! – Eine gute Erkennbarkeit von Radfahrenden ist elementar für die Vermeidung von Gefahrensituationen. Bekleidung und Beleuchtungseinrichtungen sollten darauf ausgelegt sein.
  • „Bei Rot gilt Stopp!“ – Ein Zusammenstoß bei roter Ampel kann lebensgefährlich sein, wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist. Das gilt auch bei eigener Rotlichtmissachtung.
  • Im Straßenverkehr werden alle Sinne benötigt. Jede Ablenkung erhöht das Unfallrisiko.
  • „Mit klarem Kopf auf Spur!“ – Nicht nur auf dem Fahrrad ist bei der Teilnahme am Straßenverkehr ein klarer Kopf gefragt. Alkohol und sonstige Drogen sind damit nicht vereinbar.
  • „Schutzzonen achten!“ – Fahrradschutzstreifen dürfen nicht zum Parken oder Halten benutzt werden. Ausweichen auf den Schutzstreifen ist nur bei Bedarf erlaubt, z. B. bei Gegenverkehr und wenn dabei Radfahrende nicht gefährdet werden.
  • „Vorsicht beim Richtungswechsel!“ – Umsicht und Rücksicht sind buchstäblich zu verstehen, wenn es darum geht, gefahrlos abzubiegen. Abbiegen nach links verlangt von Radfahrenden besonders umsichtiges Verhalten. Bei rechts abbiegenden Fahrzeugen birgt insbesondere der tote Winkel unkalkulierbare Gefahren für Radfahrende. Im Auto den Schulterblick nicht vergessen!
  • „Gleiches Recht für alle!“ – Eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr lebt von gegenseitiger Rücksichtnahme und dem Bewusstsein, dass niemand bevorrechtigt ist.
  • „Behinderungen vermeiden!“ – Rad- und Fußwege müssen zur Sicherheit von ungeschützten Verkehrsteilnehmenden frei bleiben. Parken und Halten auf Geh- und Radwegen ist tabu.
  •  „Überholen nur mit Abstand!“ – Ein Abweichen von der Fahrlinie ist beim Radfahrenden nie ausgeschlossen. Der Überholabstand muss grundsätzlich 1,50 m innerhalb geschlossener Ortschaften sowie 2 m außerhalb geschlossener Ortschaften sein.

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