Verwaltungsvorschrift zur StVO wird fahrradfreundlicher

Der Bundesrat hat fahrradfreundliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung beschlossen und damit einige Forderungen des ADFC erfüllt.

Der Bundesrat hat Änderungen der Vwv-StVO beschlossen.
Der Bundesrat hat Änderungen der VwW-StVO beschlossen. © Bundesrat/Sascha Radke

Aktualisierung 22.11.2021: Die neuen Regelungen sind in Kraft getreten. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen radverkehrsrelevanten Regelungen finden Sie auf  www.adfc.de/artikel/verwaltungsvorschrift-zur-strassenverkehrs-ordnung

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zugestimmt. Die VwV-StVO regelt das Aufstellen von Verkehrszeichen und enthält Hilfen für Behörden zur Auslegung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Anpassungen waren durch die Fahrradnovelle der StVO vom April 2020 notwendig geworden. Das Bundesverkehrsministerium hat außerdem weitere Regeln der VwV neu gefasst, um den Radverkehr sicherer und attraktiver zu machen.

Der Bundesrat hat zudem eigene Änderungsvorschläge gemacht, die das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) voraussichtlich übernehmen wird. Zum Beispiel wurde der Grundsatz ergänzt: „Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“

Änderungen für den Radverkehr

Der ADFC begrüßt, dass die Freigabe von Einbahnstraßen von einer Kann- zu einer Soll-Regelung und damit zum Regelfall wird. „Soll“ ist im Regelfall als „Muss“ zu verstehen. Die Mindestbreite von 3,5 m für die Freigabe bei Linienbusverkehr oder stärkerem Lkw-Verkehr bleibt bestehen und wurde nicht auf 4,5 m angehoben.

Fahrradstraßen konnten bislang nur eingerichtet werden, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart war, was die Einrichtung von Fahrradstraßen unnötig erschwert hat. Künftig genügt eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte, eine lediglich untergeordnete Bedeutung für den Kfz-Verkehr oder eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr. Besonders der letzte Punkt entspricht einer Forderung des ADFC im Gute Straßen für alle-Gesetz.

Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte zählt auch dann, wenn sie erst mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.Die neuen Fahrradzonen sind ebenfalls nicht erst dann zulässig, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist.

Mit der Vorschrift zum notwendigen Sicherheitsraum neben Schutzstreifen, wenn ein Seitenstreifen zum Parken vorhanden ist, wird ebenfalls ein Vorschlag aus dem Gute Straßen für alle-Gesetz des ADFC realisiert.

Alternative zu "Radverkehr frei"

Als Alternative zu Gehwegen mit „Radverkehr frei“-Schildern werden gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht und ihre Kennzeichnung durch ein Symbol Fußgänger/Radverkehr auf dem Weg eingeführt. Die Markierung von Radwegefurten ist nun auch im Zuge einer Vorfahrt durch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) die Regel.

Einzelne Tempolimits von 30 km/h auf Hauptstraßen mit Schulen, Kindergärten usw. dürfen nun zu einheitlich geschwindigkeitsbegrenzten Strecken zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis 300 m) liegt.

Geschützte Radfahrstreifen ohne Klarstellung

Abgelehnt wurde dagegen die Empfehlung des Verkehrsausschusses, geschützte Radfahrstreifen zur Klarstellung ihrer rechtlichen Zulässigkeit in die VwV-StVO aufzunehmen. In der StVO sind sie bisher nicht ausdrücklich vorgesehen. Das macht sie aber nicht unzulässig, soweit sie mit Mitteln der StVO umgesetzt werden. Wenn ein Radfahrstreifen sich nicht verwirklichen lässt, sollen auch andere Optionen, wie Schutzstreifen und alternativ die Freigabe von Gehwegen, geprüft werden.

Die Vorschriften zur Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr entsprechen weitgehend den zum allgemeinen Grünpfeil und enthalten zu viele und unnötige Einschränkungen. So wird sich das erlaubte Rechtsabbiegen nicht weit verbreiten.

Auch der Markierung des neuen Zeichens 342 setzt die VwV zu enge Grenzen. Nach dem Vorbild der Niederlande sollten Haifischzähne besser überall dort eingesetzt werden können, wo Kfz-Verkehr auf vorfahrtberechtigten Radverkehr trifft.

Die geänderte VwV-StVO wird nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in Kraft treten.

Entschließung des Bundesrats

Der Bundesrat hat außerdem eine Entschließung verabschiedet. Er sieht weiteren Reformbedarf in der VwV-StVO und der StVO, um im Rahmen der Mobilitätswende den Schutz verletzlicher Personengruppen im Straßenverkehr zu erhöhen. Dazu soll in der StVO das Ziel „Vision Zero“ als Leitgedanke und Verpflichtung aufgenommen werden.

Außerdem müsse es Kommunen erleichtert werden, innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 km/h für einzelne Strecken unabhängig von besonderen Gefahrensituationen anzuordnen.

Schließlich seien die Entscheidungsspielräume der Kommunen und Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen zu erweitern, um die Aufenthaltsfunktion innerörtlicher Straßenräume zu stärken, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern.

Der Bundesrat moniert, dass hinsichtlich der Überholabstände zu Radverkehrsanlagen keine ausreichende Rechtssicherheit bestehe. Die Bundesregierung solle für eine Klarstellung sorgen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern den erforderlichen rechtlichen Änderungsbedarf zu identifizieren, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten und im Rahmen einer weiteren zeitnahen Novellierung der StVO und der VwV-StVO vorzulegen.

Aktualisierung 22.11.2021: Die neuen Regelungen sind in Kraft getreten. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen radverkehrsrelevanten Regelungen finden Sie auf  www.adfc.de/artikel/verwaltungsvorschrift-zur-strassenverkehrs-ordnung


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